Ziele

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Rhönklub Zweigverein Schmalkalden e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schmalkalden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist ein selbständiger Zweigverein des Rhönklub e.V. in Fulda und gehört zur Werra-Region.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    a) die Förderung des Wandersports
    b) die Förderung der Heimatkunde und des heimatlichen Kulturgutes
    c) die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Wanderungen
    b) Gestaltung, Markierung, Pflege und Unterhaltung von Wanderwegen und der Wanderinfrastruktur
    c) Aktivitäten im Bereich des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes
    d) Pflege des heimischen Lied- und Kulturgutes
    e) Förderung der Weiterbildung seiner Mitglieder
    f) Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen, Firmen, Verbänden und Vereinen bei der Verwirklichung der Vereinsziele.
  3. Der Verein ist unabhängig von Parteien, politischen Organisationen und Konfessionen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind vor allem natürliche Personen, aber auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen wie der Verein selbst.
  3. Der Verein führt bei den ordentlichen Mitgliedern
    • Hauptmitglieder
      Das sind Personen, die über 18 Jahre alt sind und den vollen Jahresbeitrag bezahlen.
    • Familienmitglieder
      Das sind Personen, die Partner oder Ehepartner von Hauptmitgliedern sind. Sie zahlen einen geringeren Jahresbeitrag.
    • Jugendmitglieder
      Das sind Personen bis 27 Jahre, die noch in der Ausbildung sind und noch kein eigenes Einkommen haben.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.
  5. Fördernde Mitglieder sind Vereine, Institutionen, natürliche und juristische Personen, die die Zielsetzung des Vereins fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  6. Für die Aufnahme als Mitglied ist die Einreichung eines Aufnahmeantrages beim Vorstand notwendig.
  7. Der Vorstand prüft und beschließt über die Aufnahme. Der Beschluss ist dem Antragsteller und den Mitgliedern bekannt zu geben.
  8. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  9. Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist zu begründen und innerhalb eines Monats vom Tag der Zustellung des ablehnenden Beschlusses an gerechnet beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand legt die Beschwerde der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Diese entscheidet endgültig.
  10. Die Mitglieder zahlen den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  11. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
    c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins in grob pflichtwidriger Weise verstößt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung hartnäckig weigert, seinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den Monaten Januar bis März statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit 3 Wochen Frist und enthält Angaben zum Ort, zur Zeit sowie die Tagesordnung.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung des Kassenwarts
    2. die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    3. alle drei Jahre die Wahl der Vorstandsmitglieder
    4. die Beschlussfassung über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
    5. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind gestattet, sofern sie von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom Schriftführer niederzulegen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein vierter Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellt.

§ 6 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart, der Wanderwart, der Wegewart, der Kulturwart, der Naturschutzwart, der Jugendwart, der Presse- und Werbewart.
  3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Jeder vertritt allein.
    Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden nur in den Fällen tätig wird, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Die Aufgaben der einzelnen Fachwarte ergeben sich aus ihrer Bestimmung.
  4. Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Dem Vorstand obliegt
    1. die Geschäftsführung des Vereins
    2. die Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Kommt auf eine ordentliche Einladung keine beschlussfähige Vorstandssitzung zustande, so ist innerhalb einer Woche eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Vorstand auf jeden Fall beschlussfähig.

§ 7 Finanzen des Vereins, Kassenwesen

  1. Die zur Erreichung der Verbandsziele und zur Durchführung aller Aufgaben benötigten finanziellen Mittel sollen neben den Mitgliedsbeiträgen durch Spenden und öffentliche Beihilfen aufgebracht werden.
  2. Alle Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Für die ehrenamtliche Arbeit können Aufwandsentschädigungen, insbesondere Fahrtkosten, gezahlt werden. Deren Höhe kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) erstellt der Kassenwart die Jahresabrechnung.
  6. Die Richtigkeit der Jahresabrechnung sowie das gesamte Kassenwesen sind von zwei Kassenprüfern mindestens einmal jährlich und spätestens zwei Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung zu kontrollieren. Sie berichten über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung.
  7. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren von der Jahresmitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagungsordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Abstimmung gilt dann die einfache Mehrheit. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Sport oder Landschaftspflege.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 24.03.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.